Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 2 - Geldsanktionen (§§ 86 - 87q) |
Unterabschnitt 2 - Eingehende Ersuchen (§§ 87 - 87o) |
(1) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist, so beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung der Entscheidung durch das Gericht.
(2) 1Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 erklärt die Bewilligungsbehörde, dass sie keine Bewilligungshindernisse geltend macht. 2Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen.
(3) 1Soweit die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. 2Eine gegen einen Jugendlichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist dabei zusätzlich in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. 3Satz 2 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. 4Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.
(4) 1Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. 2Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates gemäß Absatz 3 Satz 1 ausschließlich für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Beschlussformel auch die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben.
(5) 1Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. 2Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. 3§ 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 4Die Bewilligung enthält
1. | den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion vollstreckbar geworden ist, und | |
2. | die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Zustellung entweder die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldsanktion nach Absatz 3 Satz 2 umgewandelt wurde. |
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.11.2020 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 23.11.2020 | |
28.10.2010 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen | 18.10.2010 |
unterlagen § 87bZulässigkeits-
voraussetzungen § 87cVorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung § 87dGrundsätzliche Pflicht zur Bewilligung § 87eRechtsbeistand § 87fBewilligung der Vollstreckung § 87gGerichtliches Verfahren § 87hGerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen § 87iGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung § 87jRechtsbeschwerde § 87kZulassung der Rechtsbeschwerde § 87lBesetzung der Senate der Oberlandesgerichte § 87mVerbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundes-
zentralregister § 87nVollstreckung § 87oÜbergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3
Rechtsprechung zu § 87i IRG
16 Entscheidungen zu § 87i IRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 14.08.2012 - 2 RBs 62/12
Umwandlung einer niederländischen Geldbuße
- OLG Hamm, 14.05.2013 - 2 RBs 49/13
Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen; Keine Reduzierung einer in einem ...
- OLG Karlsruhe, 11.02.2020 - 1 Ws 27/20
Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Geschwindigkeitsverstoß in den Niederlanden ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 10.09.2014 - 1 Ws 69/14
- BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 14/21
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Anrufung des Bundesgerichtshofs: ...
- OLG Düsseldorf, 29.05.2012 - 3 AR 1/12
Der deutsche Bußgeldkatalog findet bei der Vollstreckung ausländischer ...
- AG Saarbrücken, 17.09.2012 - 22 AR 1/12
Anerkennung und Vollstreckung einer niederländischen Ordnungsstrafe gegen einen ...
- AG Bochum, 27.02.2012 - 29 Gs 2/12
Anforderungen an die deutsche Vollstreckbarkeitserklärung der Entscheidung eines ...
- KG, 16.01.2013 - 4 Ws 2/13
Versagung rechtliches Gehör; Fortbildung des Rechts
Querverweise
Auf § 87i IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen