Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 2 - Geldsanktionen (§§ 86 - 87q) |
Unterabschnitt 2 - Eingehende Ersuchen (§§ 87 - 87o) |
(1) Wird die Vollstreckung bewilligt, so darf dieselbe Tat, die der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
(2) 1Die Bewilligung, nach der eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates gemäß § 87 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 für vollstreckbar erklärt oder abgelehnt wurde, ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. 2Dies gilt nicht, wenn
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 18.10.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.10.2010 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen | 18.10.2010 |
unterlagen § 87bZulässigkeits-
voraussetzungen § 87cVorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung § 87dGrundsätzliche Pflicht zur Bewilligung § 87eRechtsbeistand § 87fBewilligung der Vollstreckung § 87gGerichtliches Verfahren § 87hGerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen § 87iGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung § 87jRechtsbeschwerde § 87kZulassung der Rechtsbeschwerde § 87lBesetzung der Senate der Oberlandesgerichte § 87mVerbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundes-
zentralregister § 87nVollstreckung § 87oÜbergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3
Querverweise
Auf § 87m IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87o (Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3)