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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)   
   Abschnitt 2 - Geldsanktionen (§§ 86 - 87q)   
   Unterabschnitt 2 - Eingehende Ersuchen (§§ 87 - 87o)   
Gliederung
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§ 87c
Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung

(1) 1Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen ein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden. 2Er erhält Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zugang zu äußern, und ist darüber zu belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 87i Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird.

(1a) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1 Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden.

(2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Bewilligungsbehörde

1. die Vollstreckung als unzulässig ablehnt,
2. ein Bewilligungshindernis nach § 87d geltend macht oder
3. von vornherein die Umwandlung einer Entscheidung durch das Gericht nach § 87i Absatz 1 beantragt.

Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020 (BGBl. I S. 2474), in Kraft getreten am 27.11.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.11.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen23.11.2020BGBl. I S. 2474
28.10.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen18.10.2010BGBl. I S. 1408

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Rechtsprechung zu § 87c IRG

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