Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 2 - Geldsanktionen (§§ 86 - 87q) |
Unterabschnitt 2 - Eingehende Ersuchen (§§ 87 - 87o) |
(1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag des Betroffenen oder der Bewilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist,
(2) 1Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. 2Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. 3Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozessordnung) sind zu beachten. 4Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 5§ 35a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(3) 1Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. 2Der Beschluss, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. 3Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 87h Absatz 3 oder § 87i Absatz 4 eingetreten ist.
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.11.2020 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 23.11.2020 | |
28.10.2010 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen | 18.10.2010 |
unterlagen § 87bZulässigkeits-
voraussetzungen § 87cVorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung § 87dGrundsätzliche Pflicht zur Bewilligung § 87eRechtsbeistand § 87fBewilligung der Vollstreckung § 87gGerichtliches Verfahren § 87hGerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen § 87iGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung § 87jRechtsbeschwerde § 87kZulassung der Rechtsbeschwerde § 87lBesetzung der Senate der Oberlandesgerichte § 87mVerbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundes-
zentralregister § 87nVollstreckung § 87oÜbergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3
Rechtsprechung zu § 87k IRG
10 Entscheidungen zu § 87k IRG in unserer Datenbank:
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