Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)   
   Abschnitt 2 - Geldsanktionen (§§ 86 - 87q)   
   Unterabschnitt 2 - Eingehende Ersuchen (§§ 87 - 87o)   
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Textdarstellung

  

§ 87k
Zulassung der Rechtsbeschwerde

(1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag des Betroffenen oder der Bewilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist,

1. die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder
2. den Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) 1Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. 2Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. 3Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozessordnung) sind zu beachten. 4Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 5§ 35a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(3) 1Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. 2Der Beschluss, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. 3Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 87h Absatz 3 oder § 87i Absatz 4 eingetreten ist.

Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020 (BGBl. I S. 2474), in Kraft getreten am 27.11.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.11.2020
Änderung
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Änderung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen23.11.2020BGBl. I S. 2474
28.10.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen18.10.2010BGBl. I S. 1408

Rechtsprechung zu § 87k IRG

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