(1) 1Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. 2Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. 3War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
antrag § 343Hemmung der Rechtskraft § 344Revisionsbegründung § 345Revisionsbegründungs-
frist § 346Verspätete oder formwidrige Einlegung § 347Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht § 348Unzuständigkeit des Gerichts § 349Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss § 350Revisions-
hauptverhandlung § 351Gang der Revisions-
hauptverhandlung § 352Umfang der Urteilsprüfung § 353Aufhebung des Urteils und der Feststellungen § 354Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung § 354aEntscheidung bei Gesetzesänderung § 355Verweisung an das zuständige Gericht § 356Urteilsverkündung § 356aVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisions-
entscheidung § 357Revisionserstreckung auf Mitverurteilte § 358Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
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Rechtsprechung zu § 345 StPO
3.567 Entscheidungen zu § 345 StPO in unserer Datenbank:
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2026 - VerfGH 107/24
- OLG Saarbrücken, 15.07.2026 - 1 ORbs 50/26
Bußgeldverfahren, faires Verfahren, Herausgabe des Tuff-Viewers
- BGH, 08.09.2026 - 5 StR 197/26
- OLG Saarbrücken, 10.06.2026 - 1 ORs 28/26
Isolierte Sperrfrist, Fahrverbot, Schlechterstellungsverbot
- BayObLG, 07.07.2026 - 206 StRR 166/26
Revision, Formunwirksamkeit, Revisionsbegründung, Urkundsbeamter, ...
- BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17
Beginn der Revisionsbegründungsfrist durch Zustellung des Urteils ...
- BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15
Formwirksamkeit der Revisionsbegründungsschrift (Unterschrift eines mit dem ...
- BayObLG, 15.06.2026 - 206 StRR 143/26
Rechtsmittelwechsel, Sprungrevision, Berufung, Fristversäumnis, Zuständigkeit des ...
- BGH, 07.12.2022 - 2 StR 140/22
Verwerfung der Revision als unzulässig (Revisionsbegründungsfrist: Übermittlung ...
§ 345 StPO in Nachschlagewerken
- § 345 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Revision (Recht)
Querverweise
Auf § 345 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 222b (Besetzungseinwand)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87k (Zulassung der Rechtsbeschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 345 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35 II (Bekanntmachung) (zu § 345 II)