Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   4. Abschnitt - Revision (§§ 333 - 358)   
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Textdarstellung

  

§ 338
Absolute Revisionsgründe

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b) das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc) die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2121), in Kraft getreten am 13.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.12.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens10.12.2019BGBl. I S. 2121

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 338 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
          § 6 (Prüfung der sachlichen Zuständigkeit) (zu § 338 I Nr. 4)
        Gerichtsstand
          § 16 (Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit) (zu § 338 I Nr. 4)
        Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
          § 22 (Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes) (zu § 338 Nr. 2)
          § 24 (Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit) (zu § 338 Nr. 3)
          § 28 II 2 (Rechtsmittel) (zu § 338 Nr. 3)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 226 (Ununterbrochene Gegenwart) (zu § 338 Nr. 5)
          §§ 230 ff. (Ausbleiben des Angeklagten) (zu § 338 Nr. 5)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 355 (Verweisung an das zuständige Gericht) (zu § 338 Nr. 4)
Was ist das?

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