Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31) |
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) 1Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
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Rechtsprechung zu § 28 StPO
369 Entscheidungen zu § 28 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 07.01.2019 - 1 Ws 116/18
Zur analogen Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO im Straf- und ...
- BGH, 07.07.2026 - 1 StR 164/26
- OLG München, 21.09.2020 - 1 Ws 685/20
Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde in Strafvollstreckungssachen gegen ...
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
Erfolgreiche Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei Ausschluss der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands ...
- OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
- BayObLG, 15.09.2025 - 203 StObWs 303/25
Ablehnung eines Richters im Strafvollzugsverfahren
- BGH, 08.03.2023 - 3 StR 434/22
Verurteilung von fünf Angeklagten wegen Mitgliedschaft im IS rechtskräftig
- BayObLG, 14.04.2026 - 203 StObWs 85/26
Strafvollstreckungskammer, Befangenheitsantrag, Strafzeitberechnung, ...
- OLG Koblenz, 08.06.2018 - 1 OWi 6 SsBs 11/18
Anbringung eines Befangenheitsantrages außerhalb der Hauptverhandlung kurz vor ...
- OLG Celle, 02.05.2022 - 1 Ws 27/22
Keine analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO auf sofortige Beschwerde gegen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 28 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 28 II 1)