Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31) |
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) 1Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
Rechtsprechung zu § 28 StPO
339 Entscheidungen zu § 28 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 07.01.2019 - 1 Ws 116/18
Zur analogen Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO im Straf- und ...
- OLG Koblenz, 08.06.2018 - 1 OWi 6 SsBs 11/18
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anbringung ...
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
Erfolgreiche Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei Ausschluss der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands ...
- OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
- OLG München, 21.09.2020 - 1 Ws 685/20
Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde in Strafvollstreckungssachen gegen ...
- OLG Hamm, 19.08.2014 - 2 Ws 169/14
Ablehnung; erfolglos; sofortige Beschwerde; erkennender Richter; Zurückverweisung
- OLG Celle, 02.05.2022 - 1 Ws 27/22
Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Befangenheitsantrags im ...
- BGH, 21.07.2020 - 5 StR 236/20
Rechtsfehlerhafte Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs (Mitwirkung des ...
- OLG Karlsruhe, 27.06.2017 - 2 Ws 166/17
Maßregelvollstreckungsverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über ein ...
- BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 28 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 28 II 1)