Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31) |
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Rechtsprechung zu § 30 StPO
165 Entscheidungen zu § 30 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
- BGH, 11.01.2022 - 3 StR 452/20
Weiteres Verfahren gegen Mitglieder der kriminellen Vereinigung "Freie ...
- VerfGH Bayern, 12.01.2022 - 55-VI-21 Corona
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht, für das Betreten eines ...
- EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
Meng ./. Deutschland - Konventionsverletzung durch Beteiligung eines nicht ...
- BGH, 14.04.2020 - 5 StR 14/20
Beweiswürdigung; Öffentlichkeitsgrundsatz; Besorgnis der Befangenheit (keine ...
- BGH, 04.02.2014 - 3 StR 243/13
Selbstanzeige eines Richters am BGH wegen Besorgnis der Befangenheit
- BGH, 11.07.2017 - 3 StR 90/17
Besorgnis der Befangenheit bei Selbstablehnung aufgrund enger persönlicher ...
- OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands ...
- OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20
Ausschluss von Richtern kraft Gesetzes im Strafverfahren: Vernehmungsäquivalente ...
- BGH, 04.07.2012 - 2 StR 122/12
Unparteilichkeit des Richters am BGH Prof. Dr. Krehl (Anzeige von Umständen, die ...
§ 30 StPO in Nachschlagewerken
- § 30 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ablehnungsgesuch