Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31) |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) 1Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. 2Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
Rechtsprechung zu § 24 StPO
995 Entscheidungen zu § 24 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
- BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem ...
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
Erfolgreiche Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei Ausschluss der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands ...
- OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
- BGH, 11.01.2022 - 3 StR 452/20
Weiteres Verfahren gegen Mitglieder der kriminellen Vereinigung "Freie ...
- BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an ...
- BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08
Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 24.03.2010 - 2 BvR 2092/09
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Fristsetzung zur Stellung von ...
- BVerfG, 24.03.2010 - 2 BvR 2092/09
- BGH, 14.04.2020 - 5 StR 14/20
Beweiswürdigung; Öffentlichkeitsgrundsatz; Besorgnis der Befangenheit (keine ...
- BVerfG, 22.10.2015 - 2 BvR 2396/14
Die Anhörungsrüge gehört, soweit statthaft, auch zum Rechtsweg
§ 24 StPO in Nachschlagewerken
- § 24 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Befangenheit
Ablehnungsgesuch
Querverweise
Auf § 24 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 397 (Verfahrensrechte des Nebenklägers)
Redaktionelle Querverweise zu § 24 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 338 Nr. 3 (Absolute Revisionsgründe)