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   BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22   

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https://dejure.org/2023,10889
BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22 (https://dejure.org/2023,10889)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2023 - 4 StR 67/22 (https://dejure.org/2023,10889)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2023 - 4 StR 67/22 (https://dejure.org/2023,10889)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 24 StPO; § 73c StGB; § 73 StGB; Art. 6 Abs. 1 EMRK
    Besorgnis der Befangenheit (Vortätigkeit des Richters: hinzutretende besondere Umstände, Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, Mitwirkung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte, Äußerungen in einem früheren Urteil, sachlich ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 22 Nr. 5 StPO, GG, Artikel 6 Abs. 1, § 24 StPO, § 30 StPO, § 24 Abs. 2 StPO, § 64 Satz 1 StGB, §§ 73, 73c StGB, § 73c StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters aufgrund der Vorbefassung mit dem Prozessgegenstand wegen Besorgnis der Befangenheit; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 24 Abs. 2 ; StGB § 73
    Ablehnung eines Richters aufgrund der Vorbefassung mit dem Prozessgegenstand wegen Besorgnis der Befangenheit; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Die Vorbefassung als Ablehnungsgrund reicht nicht für "Besorgnis der Befangenheit"

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
    c) Die von der Revision vorgetragenen Tatsachen, auf deren Grundlage der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 347; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17 Rn. 4), sind - auch mit Blick auf neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht geeignet gewesen, die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnte Richterin zu begründen.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 347; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jew. mwN).

    Das betrifft nicht nur die Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, sondern auch die Mitwirkung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 347 f.).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in einem früheren Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthalten oder ein Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jeweils mwN).

    Nach Maßgabe der gebotenen konventionsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts - hier des § 24 Abs. 2 StPO - und der insoweit zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann eine Besorgnis der Befangenheit eines Richters darüber hinaus auch dann vorliegen, wenn das unter seiner Mitwirkung entstandene frühere Urteil Feststellungen zur Beteiligung des jetzigen Angeklagten trifft, die dort rechtlich nicht geboten waren, weil für sie weder zur Beschreibung des strafrechtlich relevanten Handelns des früheren Angeklagten noch für dessen rechtliche Einordnung oder die Rechtsfolgenentscheidung ein Erfordernis bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 349 mwN; EGMR, Urteil vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 48, 57, 61 mwN).

    Das kann etwa der Fall sein, wenn sich das frühere Urteil in Bezug auf die Tatbeteiligung des jetzigen Angeklagten nicht auf eine Darstellung des tatsächlichen Geschehens und dessen für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des damaligen Angeklagten relevante rechtliche Einordnung beschränkt, sondern darüber hinausgehend eine rechtliche Würdigung des Verhaltens des jetzigen Angeklagten und Feststellungen zu dessen Schuld enthält (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 349 mwN).

    Maßgeblich ist hierbei eine Gesamtabwägung aller Umstände im Einzelfall (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47 ff.; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348 f.).

    (3) Schließlich würden auch die weiteren Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die vom Senat im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Befangenheitsgesuchs allerdings nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 349), gegen den Eindruck der Voreingenommenheit der beisitzenden Richterin sprechen.

  • EGMR, 16.02.2021 - 1128/17

    Meng ./. Deutschland - Konventionsverletzung durch Beteiligung eines nicht

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
    Nach Maßgabe der gebotenen konventionsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts - hier des § 24 Abs. 2 StPO - und der insoweit zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann eine Besorgnis der Befangenheit eines Richters darüber hinaus auch dann vorliegen, wenn das unter seiner Mitwirkung entstandene frühere Urteil Feststellungen zur Beteiligung des jetzigen Angeklagten trifft, die dort rechtlich nicht geboten waren, weil für sie weder zur Beschreibung des strafrechtlich relevanten Handelns des früheren Angeklagten noch für dessen rechtliche Einordnung oder die Rechtsfolgenentscheidung ein Erfordernis bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 349 mwN; EGMR, Urteil vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 48, 57, 61 mwN).

    Maßgeblich ist hierbei eine Gesamtabwägung aller Umstände im Einzelfall (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47 ff.; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348 f.).

    Denn die Strafkammer hat die Verurteilung des jetzigen Angeklagten auf eine neu durchgeführte Beweisaufnahme und eine ausführliche eigenständige Beweiswürdigung gestützt, sowie neue, im Detail abweichende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 50, 56 mwN).

  • BGH, 10.01.2018 - 1 StR 571/17

    Telekommunikationsüberwachung (Verwertbarkeit aufgezeichneter

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
    c) Die von der Revision vorgetragenen Tatsachen, auf deren Grundlage der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 347; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17 Rn. 4), sind - auch mit Blick auf neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht geeignet gewesen, die Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnte Richterin zu begründen.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 347; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jew. mwN).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in einem früheren Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthalten oder ein Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jeweils mwN).

  • BGH, 12.10.2022 - 2 StR 86/22

    Einziehung (Ausspruch: genaue Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände,

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
    Der Ausspruch über die Anordnung der Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 2 StR 86/22 Rn. 4 mwN).

    Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe - wie hier - die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 2 StR 86/22 Rn. 4; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16 Rn. 3 mwN).

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 347; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jew. mwN).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in einem früheren Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthalten oder ein Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jeweils mwN).

  • BGH, 07.06.2022 - 4 StR 31/22

    Ergänzung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
    Es liegt daher eine Gesamtschuld vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 4 StR 134/22 Rn. 30; Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22 Rn. 3; Urteil vom 20. November 2019 - 2 StR 54/19, NStZ-RR 2020, 76).

    Der individuellen Benennung des Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22 Rn. 3; Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20 Rn. 3).

  • BGH, 26.01.2017 - 5 StR 531/16

    Anforderungen an die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
    Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe - wie hier - die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 2 StR 86/22 Rn. 4; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 28.02.2018 - 2 StR 234/16

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in einem früheren Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthalten oder ein Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jeweils mwN).
  • BGH, 12.10.2022 - 4 StR 134/22

    Computerbetrug (unbefugte Verwendung von Daten: unbefugt, betrugsspezifische

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
    Es liegt daher eine Gesamtschuld vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 4 StR 134/22 Rn. 30; Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22 Rn. 3; Urteil vom 20. November 2019 - 2 StR 54/19, NStZ-RR 2020, 76).
  • BGH, 16.10.1980 - 3 StB 29/80

    Wirksamkeit eines unter Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters

    Auszug aus BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Mitwirkung einer gemäß § 22 Nr. 5 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richterin an dem verfahrensgegenständlichen Eröffnungsbeschluss nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1980 - StB 29-31/80, BGHSt 29, 351, 354 ff.; Beschluss vom 4. November 1997 - 5 StR 423/97, NStZ 1998, 93; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 338 Rn. 56).
  • BGH, 26.01.2006 - 5 StR 500/05

    Notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter

  • BGH, 18.10.2012 - 2 StR 529/11

    Schwerer bandenmäßiger Diebstahl (Bandenabrede: Gesamtbetrachtung, späteres

  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 54/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Erlangtes bei mehreren Beteiligten)

  • BGH, 24.03.1982 - 2 StR 105/82

    Statthaftes Rechtsmittel bei Anfechtung eines ein Ablehnungsgesuch für

  • EGMR, 25.11.2021 - 63703/19

    MUCHA v. SLOVAKIA

  • BGH, 04.11.1997 - 5 StR 423/97

    Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen einer

  • BGH, 10.11.2020 - 3 StR 308/20

    Berichtigung des Urteilstenors (Mittäterschaft; Gesamtschuldnerschaft bei

  • BGH, 14.11.2023 - 4 StR 239/23

    Verwerfung der Ablehnungsgesuche

    Knüpft die Richterablehnung an eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vorbefassung des abgelehnten Richters mit der Sache an, ist dieser Umstand regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 4 StR 67/22, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. Februar 2018 - 2 StR 234/16, juris Rn. 22 mwN).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen

    Überdies hat die Strafkammer zu Fall II. 2 f) der Urteilsgründe erneut Beweise erhoben und diese rechtsfehlerfrei gewürdigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2023 - 2 BvR 1122/22 Rn. 34, 39 mwN; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 4 StR 67/22 Rn. 10 ff.).
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