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Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l)   
   3. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402)   
Gliederung
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§ 397
Verfahrensrechte des Nebenklägers

(1) 1Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. 2Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. 3Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) stehen auch dem Nebenkläger zu. 4Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. 5Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. 2Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. 3Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.

(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe des § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2525), in Kraft getreten am 31.12.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.12.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)21.12.2015BGBl. I S. 2525
01.10.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)29.07.2009BGBl. I S. 2280

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Rechtsprechung zu § 397 StPO

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Querverweise

Auf § 397 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 214 (Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 350 (Revisionshauptverhandlung)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 397b (Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung)
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
          § 406i (Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 80 (Privatklage und Nebenklage)

Redaktionelle Querverweise zu § 397 StPO:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 397 I 2)
Was ist das?

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