Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
2. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402) |
(1) 1Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. 2Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. 3Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) 1Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 2In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
Rechtsprechung zu § 396 StPO
166 Entscheidungen zu § 396 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.05.2012 - 5 StR 523/11
Bindungswirkung der Nebenklagezulassung durch das Tatgericht; Voraussetzungen der ...
- OLG Rostock, 28.02.2017 - 20 Ws 69/17
Anschlussberechtigung eines Nebenklägers: Bindungswirkung einer Entscheidung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 27.11.2015 - 20 Ws 192/15
Voraussetzungen und Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit eines hochbetagten ...
- OLG Rostock, 23.02.2016 - 20 Ws 36/16
NS-Verbrechen: Tatbegriff des § 264 StPO bei strafbarer Beteiligung an ...
- OLG Rostock, 27.11.2015 - 20 Ws 192/15
- OLG Hamm, 15.09.2011 - 3 RVs 52/11
Prüfungsumfang bei allein durch den Nebenkläger eingelegten Berufung
- OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
Gruppenvertretung bei der Nebenklage; Auswahlermessen des Vorsitzenden; Ortsnähe ...
- BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68
Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO
- BGH, 08.05.2008 - 3 StR 48/08
Nebenklage (Anschlusserklärung; Beiordnung eines Rechtsanwalts)
- KG, 22.03.2010 - 4 Ws 6/10
Nebenklage: Wirksamkeit der Anschlusserklärung eines minderjährigen Verletzten
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 27.11.2009 - 5 JuJs 343/07
Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher: Anschlusserklärung eines ...
- LG Berlin, 27.11.2009 - 5 JuJs 343/07
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 396 StPO
25.06.1969 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 395 Abs. 1 und § 396 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965) | BGBl. I S. 714 |
§ 396 StPO in Nachschlagewerken
- § 396 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nebenklage
Querverweise
Auf § 396 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406i (Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 37 (Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage)