Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
| 3. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402) |
(1) 1Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen. 2Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel vor, wenn es sich
| 1. | bei den Nebenklägern um mehrere Angehörige desselben durch eine rechtswidrige Tat Getöteten (§ 395 Absatz 2 Nummer 1) handelt oder | |
| 2. | um mehrere Nebenkläger handelt, die Verletzte solcher Taten im Sinne des § 395 Absatz 1 Nummer 2a und 4a sind, denen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, wobei es dem Gericht unbenommen bleibt, zusätzliche sachnahe Kriterien im Einzelfall zu berücksichtigen. |
(2) 1Vor der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betroffenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. 2Wird ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzugezogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Beiordnungen aufzuheben.
(3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten.
(4) 1Die in § 397 Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Verfahrensrechte der Nebenkläger werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nur durch den bestellten oder beigeordneten Beistand ausgeübt, sofern es sich um Nebenkläger handelt, deren Befugnis zum Anschluss an die öffentliche Klage nur aufgrund des § 395 Absatz 1 Nummer 2a oder 4a begründet ist. 2Das Gericht kann dem Nebenkläger gestatten, sein Recht auf Abgabe von Erklärungen nach § 258 Absatz 1 in Verbindung mit § 397 Absatz 1 Satz 3 selbst auszuüben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 30.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.08.2024 | Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts | 30.07.2024 | |
| 13.12.2019 | Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens | 10.12.2019 |
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Rechtsprechung zu § 397b StPO
15 Entscheidungen zu § 397b StPO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 01.10.2026 - 3 Ws 302/26
Nebenklage, gemeinschaftlicher Beistand, Bestellung, Zuständigkeit, ...
- KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung trotz persönlicher Differenzen der ...
- OLG Stuttgart, 23.01.2024 - 1 Ws 7/24
Beiordnung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters
- BGH, 09.12.2025 - 6 StR 331/25
Anordnung einer Bündelung der Nebenklagevertretung durch den Vorsitzenden; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23
Nebenklage (Anschlusserklärung des Nebenklägers); Pflicht zur elektronischen ...
- BGH, 16.04.2024 - 6 StR 365/23
- OLG Karlsruhe, 08.05.2020 - 2 Ws 94/20
Zulässigkeit der Anordnung von gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
- KG, 26.04.2021 - 2 Ws 33/21
Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
- OLG Naumburg, 05.11.2025 - 1 Ws 357/25
Strafprozessrecht: Voraussetzungen für die Beiordnung mehrerer gemeinschaftlicher ...
- OLG Oldenburg, 24.03.2026 - 1 Ws 30/26
Mehrere Nebenkläger, dieselbe Angelegenheit
Zum selben Verfahren:
- LG Oldenburg, 19.12.2025 - 6 KLs 27/24
Mehrere Nebenkläger, dieselbe Angelegenheit, Gebührenerhöhung
- LG Oldenburg, 19.12.2025 - 6 KLs 27/24
Querverweise
Auf § 397b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406h (Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 53a (Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)