Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
3. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402) |
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.
Rechtsprechung zu § 399 StPO
12 Entscheidungen zu § 399 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95
Zulässigkeit der Nebenklage gegen den Erwachsenen im verbundenen Verfahren gegen ...
- RG, 14.02.1913 - IV 1259/11
Kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, mit dem ein im ...
- OLG München, 29.07.2011 - 2 Ws 913/10
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger: Ursächlichkeit des ...
- LG Düsseldorf, 31.07.2008 - 4 Qs 86/08
Anwendbarkeit der §§ 111b, 111d Strafprozessordnung (StPO) im Strafverfahren ...
- OLG Bremen, 04.05.1987 - Ws 102/86
Wiederaufnahmeantrag zur Neuverhandlung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ...
- OLG München, 29.07.2011 - 2 Ws 689/11
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger: Ursächlichkeit des ...
- BGH, 03.05.1983 - 4 StR 107/83
Frist für die Einlegung der Revision durch einen Nebenkläger
- BGH, 19.08.1987 - 3 StR 186/87
Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- BGH, 01.10.1963 - 5 StR 456/63
Rechtsmittel
- BGH, 13.06.1958 - 2 StR 153/58
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 399 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 80 (Privatklage und Nebenklage)