Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
5. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten (§§ 406d - 406l) |
(1) 1Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. 2Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen werden sollen. 3Ist zweifelhaft, ob eine Person nebenklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesenheitsrecht das Gericht nach Anhörung der Person und der Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) 1Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde. 3Die Sätze 1 und 2 gelten bei richterlichen Vernehmungen und der Einnahme richterlichen Augenscheins entsprechend, es sei denn, dass die Anwesenheit oder die Benachrichtigung des Rechtsanwalts den Untersuchungszweck gefährden könnte. 4Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. 5Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. 6§ 241a gilt entsprechend.
(3) 1§ 397a gilt entsprechend für
1. | die Bestellung eines Rechtsanwalts und | |
2. | die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. |
2Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.
(4) 1Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn
2Für die Bestellung gelten § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 und § 162 entsprechend. 3Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.12.2019 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung | 10.12.2019 | |
05.09.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts | 27.08.2017 | |
31.12.2015 | Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) | 21.12.2015 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 | |
01.09.2004 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) | 24.06.2004 |
berechtigten Verletzten § 406iUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren § 406jUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens § 406kWeitere Informationen § 406lBefugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Rechtsprechung zu § 406h StPO
22 Entscheidungen zu § 406h StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 09.10.2007 - 2 BvR 1671/07
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- BGH, 28.03.2023 - 2 StR 33/23
- OLG Hamburg, 19.11.2015 - 1 Ws 160/15
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- OLG Celle, 13.11.2018 - 2 Ws 426/18
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- OLG Hamburg, 23.02.2012 - 2 Ws 80/11
Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung bei Rücknahme des Strafantrages
Querverweise
Auf § 406h StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 140 (Notwendige Verteidigung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 214 (Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406i (Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 406h StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Adhäsionsverfahren
- § 403 II (Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren)