Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
5. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten (§§ 406d - 406l) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,
1. | an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und | |
2. | wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt. |
(2) 1Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. 2Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21.12.2015
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2015 | Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) | 21.12.2015 |
§ 406dAuskunft über den Stand des Verfahrens
§ 406eAkteneinsicht
§ 406fVerletztenbeistand
§ 406gPsychosoziale Prozessbegleitung
§ 406hBeistand des nebenklage-
berechtigten Verletzten § 406iUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren § 406jUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens § 406kWeitere Informationen § 406lBefugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
berechtigten Verletzten § 406iUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren § 406jUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens § 406kWeitere Informationen § 406lBefugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Querverweise
Auf § 406k StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406l (Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten)