Strafprozeßordnung
5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
5. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten (§§ 406d - 406l) |
(1) 1Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(2) 1Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. 2Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. 3Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.
(3) 1Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. 2Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. 3§ 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.
(5) 1Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. 2Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 3Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 4Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. 5Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 | |
01.11.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
berechtigten Verletzten § 406iUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren § 406jUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens § 406kWeitere Informationen § 406lBefugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Rechtsprechung zu § 406e StPO
306 Entscheidungen zu § 406e StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 02.12.2015 - 1 BvQ 47/15
Akteneinsichtsrecht für den Verletzten einer Straftat (Einsicht in die Anklage ...
Zum selben Verfahren:
- LG Dresden, 30.09.2015 - 5 KLs 100 Js 7387/12
Gewährung von Akteneinsicht für die Anwälte der Geschädigten i.R.d. ...
- LG Dresden, 30.09.2015 - 5 KLs 100 Js 7387/12
- OLG Hamm, 07.12.2017 - 5 Ws 541/17
Zulässigkeit der Beschwerde der Verletzten gegen die Versagung der Akteneinsicht
- BayObLG, 18.08.2022 - 102 VA 68/22
Akteneinsicht von Dritten im Zivilverfahren
- BVerfG, 08.10.2021 - 1 BvR 2192/21
Einstweilige Anordnung gegen die Bewilligung von Akteneinsicht für den Verletzten ...
- OLG Saarbrücken, 18.01.2021 - 1 Ws 4/21
1. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten ...
- BVerfG, 09.12.2015 - 1 BvR 2449/14
Akteneinsichtsrecht für den Verletzten einer Straftat (Versagung von Einsicht in ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 28.06.2013 - 1 Ws 121/13
Akteneinsichtsrecht des Verletzten im Strafprozess: Verletztenbegriff; Bezug ...
- OLG Stuttgart, 16.05.2014 - 1 Ws 74/14
Akteneinsichtsrecht des Verletzten im Strafprozess: Verletztenbegriff; Bezug ...
- OLG Stuttgart, 28.06.2013 - 1 Ws 121/13
- BGH, 18.02.2014 - KRB 12/13
Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines ...
§ 406e StPO in Nachschlagewerken
- § 406e StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Akteneinsicht
Querverweise
Auf § 406e StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 58a (Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 46 (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 406e StPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 175 II 2
- Beratungshilfegesetz (BerHG)
- § 12 III (Länderklauseln)