Strafprozeßordnung
3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303) |
(1) 1Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. 2Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. 3Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
04.08.2009 | Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren | 29.07.2009 |
berechtigte § 297Einlegung durch den Verteidiger § 298Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter § 299Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug § 300Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels § 301Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft § 302Zurücknahme und Verzicht § 303Zustimmungs-
erfordernis bei Zurücknahme
Rechtsprechung zu § 302 StPO
1.269 Entscheidungen zu § 302 StPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 21.12.2023 - 202 ObOWi 1264/23
Voraussetzungen für Annahme ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers zur ...
- BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17
Zurücknahme und Verzicht (keine analoge Anwendung auf Verfahrensbevollmächtigte ...
- OLG Karlsruhe, 16.11.2022 - 1 Ws 312/22
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme per ...
- BayObLG, 04.10.2021 - 206 StRR 69/21
Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch ...
- BGH, 06.07.2016 - 4 StR 149/16
Rücknahme des Rechtsmittels durch den Verteidiger (ausdrückliche Ermächtigung: ...
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- OLG Hamm, 29.05.2017 - 1 RVs 42/17
Wirksamkeit eines vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts bei einer ...
- BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19
Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeitsvoraussetzungen; prozessuale ...
- OLG Nürnberg, 10.08.2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15
Gegenstand einer Verständigung vor Berufungsgericht
- BGH, 29.09.2009 - 1 StR 376/09
Rechtskraft des absprachebedingt abgegebenen Rechtsmittelverzichts auch nach ...
§ 302 StPO in Nachschlagewerken
- § 302 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 302 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 118b (Anwendung von Rechtsmittelvorschriften)
- Verteidigung
- § 147 (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e (Akteneinsicht)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 410 (Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Geldsanktionen
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90l (Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)