Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) 1Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. 2§ 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. 2Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. 3Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) 1Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. 2Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. 3Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) 1Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. 2Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. 3Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. 4Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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04.08.2009 | Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren | 29.07.2009 |
unfähigkeit durch den Angeklagten § 231bFortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung § 231cBeurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger § 232Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten § 233Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen § 234Vertretung des abwesenden Angeklagten § 234aBefugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten § 235Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten § 236Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten § 237Verbindung mehrerer Strafsachen § 238Verhandlungsleitung § 239Kreuzverhör § 240Fragerecht § 241Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden § 241aVernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden § 242Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen § 243Gang der Hauptverhandlung § 244Beweisaufnahme; Untersuchungs-
grundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen § 245Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel § 246Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung § 246aVernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung § 247Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen § 247aAnordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen § 248Entlassung der Zeugen und Sachverständigen § 249Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren § 250Grundsatz der persönlichen Vernehmung § 251Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen § 252Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung § 253Protokollverlesung zur Gedächtnis-
unterstützung § 254Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen § 255Protokollierung der Verlesung § 255aVorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung § 256Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen § 257Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung § 257aForm von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen § 257bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten § 257cVerständigung zwischen Gericht und Verfahrens-
beteiligten § 258Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes § 259Dolmetscher § 260Urteil § 261Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung § 262Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen § 263Abstimmung § 264Gegenstand des Urteils § 265Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage § 265aBefragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen § 266Nachtragsanklage § 267Urteilsgründe § 268Urteilsverkündung § 268aAussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung § 268bBeschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft § 268cBelehrung bei Anordnung eines Fahrverbots § 268dBelehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung § 269Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung § 270Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung § 271Hauptverhandlungs-
protokoll § 272Inhalt des Hauptverhandlungs-
protokolls § 273Beurkundung der Hauptverhandlung § 274Beweiskraft des Protokolls § 275Absetzungsfrist und Form des Urteils
Rechtsprechung zu § 257c StPO
963 Entscheidungen zu § 257c StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.11.2022 - 5 StR 347/22
Erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft allein zum Strafausspruch; Aufhebung ...
- BGH, 08.03.2023 - 3 StR 15/23
- BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10
Verständigungsgesetz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.11.2010 - 1 StR 469/10
Verfahrensabsprache (Voraussetzungen der Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO; ...
- BGH, 29.08.2011 - 5 StR 287/11
Unbegründete Revision; Sanktionsschere; Verdeutlichung der Sach- und Rechtslage
- BGH, 17.09.2013 - 1 StR 443/10
Unterbliebene Belehrung über die Risiken einer Absprache (Beruhen)
- BGH, 17.09.2013 - 1 StR 469/10
Verständigung (Belehrungspflicht des Gerichts)
- BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 2628/10
Erlass einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Aussetzung des Vollzugs von ...
- BVerfG, 21.06.2012 - 2 BvR 2883/10
Einstweilige Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafen - Verständigung ...
- BVerfG, 22.10.2012 - 2 BvR 2628/10
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Aussetzung des Vollzugs ...
- BGH, 02.11.2010 - 1 StR 469/10
§ 257c StPO in Nachschlagewerken
- § 257c StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verständigung im Strafverfahren
Querverweise
Auf § 257c StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a (Rechtsmittelbelehrung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Rechtsmittel
- Allgemeine Vorschriften
- § 302 (Zurücknahme und Verzicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 257c StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 212 (Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten)