Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen.
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
Rechtsprechung zu § 246 StPO
149 Entscheidungen zu § 246 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08
Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des ...
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Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Fristsetzung zur Stellung von ...
- BVerfG, 24.03.2010 - 2 BvR 2092/09
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Anforderungen an die Rüge einer unterbliebenen Aussetzung des Bußgeldverfahrens ...
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08
Indizielle Präklusion bei Beweisanträgen durch Fristsetzung zur Stellung von ...
- BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08
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Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Zeitpunkt; letztes Wort); ...
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Querverweise
Auf § 246 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)