Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
(2) 1Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. 2Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
Rechtsprechung zu § 240 StPO
211 Entscheidungen zu § 240 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 29.11.2011 - 3 StR 281/11
Zuständigkeit des Amtsanwalts; Übertragung von Verfahrensrechten auf ...
- BVerfG, 21.08.1996 - 2 BvR 715/96
Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 2 S. 2 StPO
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.01.1996 - 1 StR 624/95
Hauptverhandlung - Befragung eines Angeklagten - Mitangeklagter
- BGH, 30.01.1996 - 1 StR 624/95
- BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09
Fragerecht (Konfrontationsrecht); Anfrageverfahren; Verhandlung über die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08
Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die ...
- BGH, 25.08.2009 - 4 ARs 6/09
Anfrageverfahren zur Revisibilität der fortdauernden Abwesenheit des nach § 247 ...
- BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09
Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der ...
- BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09
- BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08
- BGH, 09.06.2009 - 4 StR 461/08
Mangelnde Feststellungen zu den Vorverurteilungen bei der Anordnung der ...
- StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323
Urteil im Verfassungsstreitverfahren wegen des Untersuchungsausschusses 18/2 des ...
Querverweise
Auf § 240 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 397 (Verfahrensrechte des Nebenklägers)
Redaktionelle Querverweise zu § 240 StPO:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 6 III d (Recht auf ein faires Verfahren) (zu § 240 II)