Strafprozeßordnung
3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303) |
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
berechtigte § 297Einlegung durch den Verteidiger § 298Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter § 299Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug § 300Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels § 301Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft § 302Zurücknahme und Verzicht § 303Zustimmungs-
erfordernis bei Zurücknahme
Rechtsprechung zu § 299 StPO
140 Entscheidungen zu § 299 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2021 - 3 StR 185/21
Fristwahrung bei Rechtsmittel durch inhaftierten Rechtsmittelführer (Ausschöpfung ...
- BGH, 07.09.2021 - 1 StR 134/21
Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (Beruhen des Urteils auf ...
- OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Vollz (Ws) 218/19
Vollzug der Sicherungsverwahrung; Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ...
- OLG Rostock, 04.12.2014 - 20 Ws 328/14
Strafvollzug in Mecklenburg-Vorpommern: Antragsverfahren der Gefangenenvertretung ...
- BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der ...
- BGH, 20.04.2022 - 1 StR 33/22
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist (Rückgabe der Sache ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 10.03.2021 - 2 BGs 751/20
Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im vorbereitenden ...
- KG, 23.01.2015 - 161 Ss 11/15
Beschränkung des § 299 StPO auf inhaftierten Beschuldigten
- OLG Saarbrücken, 16.11.2020 - Vollz (Ws) 11/20
Keine eigenen Gefängnisse oder JVA-Bereiche für "diverse" Menschen
- OLG Hamm, 25.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 259/19
Versäumte Einlegung der Rechtsbeschwerde innerhalb einer Woche erforderlich
Querverweise
Auf § 299 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 118b (Anwendung von Rechtsmittelvorschriften)
- Verteidigung
- § 147 (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e (Akteneinsicht)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 410 (Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Geldsanktionen
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90l (Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)