Strafprozeßordnung
3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303) |
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
berechtigte § 297Einlegung durch den Verteidiger § 298Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter § 299Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug § 300Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels § 301Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft § 302Zurücknahme und Verzicht § 303Zustimmungs-
erfordernis bei Zurücknahme
Rechtsprechung zu § 298 StPO
46 Entscheidungen zu § 298 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.07.2016 - 4 StR 149/16
Rücknahme des Rechtsmittels durch den Verteidiger (ausdrückliche Ermächtigung: ...
- KG, 22.06.2023 - 3 Ws 29/23
Rechtsmitteleinlegung durch Betreuer
- OLG Brandenburg, 25.05.2021 - 2 Ws 48/21
Wirksamkeit der durch den Betreuer des Angeklagten eingelegten Berufung gegen ein ...
- OLG Koblenz, 08.05.2014 - 2 Ws 216/14
Anordnung von Drogenscreenings in der Bewährungszeit auf Kosten der Staatskasse ...
- OLG München, 01.04.2022 - 2 Ws 191/22
Beschwerde einer Betreuerin gegen Versagung vorzeitiger Strafentlassung
- OLG Hamburg, 05.02.2021 - 2 Ws 4/21
Beteiligung des Betreuers in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder ...
- OLG Hamm, 03.05.2007 - 4 Ws 209/07
Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, ...
- BGH, 25.09.1962 - 1 StR 368/62
- OLG Hamm, 15.01.2008 - 3 Ws 10/08
Berufung; gesetzlicher Vertreter; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung
- LG Stralsund, 24.10.2007 - 23 Qs 52/07
Maßregelvollstreckung: Verbindung der Aussetzung der Unterbringungsanordnung zur ...
§ 298 StPO in Nachschlagewerken
- § 298 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Prozessführung
- Strafprozess
- Strafverfahren
Querverweise
Auf § 298 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 118b (Anwendung von Rechtsmittelvorschriften)
- Verteidigung
- § 147 (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e (Akteneinsicht)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 410 (Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Geldsanktionen
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90l (Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 298 StPO:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Rechtsmittelverfahren
- § 55 (Anfechtung von Entscheidungen)