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Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung
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§ 303
Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme

1Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. 2Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.

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Rechtsprechung zu § 303 StPO

159 Entscheidungen zu § 303 StPO in unserer Datenbank:

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Alle 159 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 303 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
          § 411 (Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung)

Redaktionelle Querverweise zu § 303 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 401 (Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger) (zu § 303 S. 2)
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