Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) 1Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. 2In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) 1Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. 2Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. 3Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. 4Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 5Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) 1Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 2Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. 3§ 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens | 17.08.2017 | |
05.09.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts | 27.08.2017 | |
01.11.2013 | Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren | 25.04.2013 | |
06.07.2013 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren | 02.07.2013 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 |
aufklärung § 160aMaßnahmen bei zeugnisverweigerungs-
berechtigten Berufsgeheimnis-
trägern § 160bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten § 161Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 161aVernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft § 162Ermittlungsrichter § 163Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren § 163aVernehmung des Beschuldigten § 163bMaßnahmen zur Identitäts-
feststellung § 163cFreiheitsentziehung zur Identitäts-
feststellung § 163dSpeicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen § 163eAusschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163fLängerfristige Observation § 163gAutomatische Kennzeichenerfassung § 164Festnahme von Störern § 165Richterliche Untersuchungs-
handlungen bei Gefahr im Verzug § 166Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 167Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft § 168Protokoll über richterliche Untersuchungs-
handlungen § 168aArt der Protokollierung; Aufzeichnungen § 168bProtokoll über ermittlungs-
behördliche Untersuchungs-
handlungen § 168cAnwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen § 168dAnwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins § 168eVernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheits-
berechtigten § 169Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes § 169aVermerk über den Abschluss der Ermittlungen § 170Entscheidung über eine Anklageerhebung § 171Einstellungsbescheid § 172Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungs-
verfahren § 173Verfahren des Gerichts nach Antragstellung § 174Verwerfung des Antrags § 175Anordnung der Anklageerhebung § 176Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 177Kosten
Rechtsprechung zu § 163a StPO
558 Entscheidungen zu § 163a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 10.02.2023 - 2 Ws 336/22
Eröffnung des Hauptverfahrens, fehlende Beschuldigtenvernehmung, ...
- OLG Celle, 02.05.2023 - 5 StS 2/22
Pflichtverteidiger, Entpflichtung, grobe Pflichtverletzung
- BGH, 31.01.2023 - 5 StR 382/22
Urteil zum "Mordkomplott von Großenhain" rechtskräftig
- VGH Bayern, 30.01.2023 - 11 CS 22.2596
Entziehung der Fahrerlaubnis, Einräumung des Konsums harter Drogen (Amphetamin, ...
- BayObLG, 13.09.2021 - 202 StRR 105/21
Anforderungen an Rüge eines strafprozessualen Verwertungsverbots wegen ...
- BGH, 31.03.2011 - 3 StR 400/10
Aufzeichnungsfalle; Recht auf ein faires Verfahren (Belehrungspflicht; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.08.2011 - 3 StR 400/10
Offensichtlicher Schreibfehler
- BGH, 04.08.2011 - 3 StR 400/10
- AG Frankfurt/Oder, 03.12.2019 - 412 Cs 166/19
Strafbefehl, Ermittlungsverfahren, Vernehmung, Anspruch auf rechtliches Gehör
- KG, 08.07.2019 - 121 Ss 86/19
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
- KG, 08.07.2019 - 3 Ss 49/19
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
§ 163a StPO in Nachschlagewerken
- § 163a StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vernehmung
Querverweise
Auf § 163a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 55 (Anhörung des Betroffenen)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 70c (Vernehmung des Beschuldigten)