Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
1Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. 3In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. 4Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu unterschreiben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
aufklärung § 160aMaßnahmen bei zeugnisverweigerungs-
berechtigten Berufsgeheimnis-
trägern § 160bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten § 161Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 161aVernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft § 162Ermittlungsrichter § 163Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren § 163aVernehmung des Beschuldigten § 163bMaßnahmen zur Identitäts-
feststellung § 163cFreiheitsentziehung zur Identitäts-
feststellung § 163dSpeicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen § 163eAusschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163fLängerfristige Observation § 163gAutomatische Kennzeichenerfassung § 164Festnahme von Störern § 165Richterliche Untersuchungs-
handlungen bei Gefahr im Verzug § 166Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 167Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft § 168Protokoll über richterliche Untersuchungs-
handlungen § 168aArt der Protokollierung; Aufzeichnungen § 168bProtokoll über ermittlungs-
behördliche Untersuchungs-
handlungen § 168cAnwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen § 168dAnwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins § 168eVernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheits-
berechtigten § 169Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes § 169aVermerk über den Abschluss der Ermittlungen § 170Entscheidung über eine Anklageerhebung § 171Einstellungsbescheid § 172Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungs-
verfahren § 173Verfahren des Gerichts nach Antragstellung § 174Verwerfung des Antrags § 175Anordnung der Anklageerhebung § 176Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 177Kosten
Rechtsprechung zu § 168 StPO
33 Entscheidungen zu § 168 StPO in unserer Datenbank:
- LG Karlsruhe, 04.01.2023 - 16 Qs 98/22
Maßstab für die Ablehnung eines Strafbefehls und Strafbarkeit wegen Verletzung ...
- BGH, 17.01.1978 - 5 StR 554/77
Vereidigung eines Protokollführers - Einhaltung eines zeitlichen Zusammenhangs ...
- BGH, 26.08.1980 - 5 StR 212/80
Folgen des Verstoßes der Teilnahme eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle an ...
- BGH, 18.01.1995 - 3 StR 580/94
Nicht formgerechte Rüge bei einer Revisionsschrift, die das angeblich zu Unrecht ...
- OLG Nürnberg, 06.07.2011 - 2 Ws 57/11
Disziplinarverfahren im Strafvollzug: Recht des Strafgefangenen auf einen ...
- BGH, 03.08.1984 - 4 StR 496/84
Richterliche Vernehmungsniederschrift - Protokollführer - Justizangestellte - ...
- OLG Hamburg, 24.04.1996 - 2 Ws 82/96
- OLG Düsseldorf, 19.08.1994 - 1 Ws 586/94
- BGH, 03.08.1984 - 5 StR 496/84
Verlesung eines von einem Justizangestellten aufgenommenen Vernehmungsprotokolls
- BVerwG, 22.02.1990 - 2 C 15.89
Feststellung der Dienstfähigkeit eines schwerbehinderten Beamten - Anordnung ...