Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
aufklärung § 160aMaßnahmen bei zeugnisverweigerungs-
berechtigten Berufsgeheimnis-
trägern § 160bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten § 161Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 161aVernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft § 162Ermittlungsrichter § 163Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren § 163aVernehmung des Beschuldigten § 163bMaßnahmen zur Identitäts-
feststellung § 163cFreiheitsentziehung zur Identitäts-
feststellung § 163dSpeicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen § 163eAusschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163fLängerfristige Observation § 163gAutomatische Kennzeichenerfassung § 164Festnahme von Störern § 165Richterliche Untersuchungs-
handlungen bei Gefahr im Verzug § 166Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 167Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft § 168Protokoll über richterliche Untersuchungs-
handlungen § 168aArt der Protokollierung; Aufzeichnungen § 168bProtokoll über ermittlungs-
behördliche Untersuchungs-
handlungen § 168cAnwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen § 168dAnwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins § 168eVernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheits-
berechtigten § 169Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes § 169aVermerk über den Abschluss der Ermittlungen § 170Entscheidung über eine Anklageerhebung § 171Einstellungsbescheid § 172Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungs-
verfahren § 173Verfahren des Gerichts nach Antragstellung § 174Verwerfung des Antrags § 175Anordnung der Anklageerhebung § 176Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 177Kosten
Rechtsprechung zu § 174 StPO
161 Entscheidungen zu § 174 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche ...
- OLG Bremen, 18.08.2017 - 1 Ws 174/16
Zur Verpflichtung der Oberlandesgerichte im Rahmen von Klageerzwingungsverfahren ...
- BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum ...
- LG Karlsruhe, 22.08.2022 - 16 Qs 53/22
Wohnungsdurchsuchung bei zuvor eingestelltem Ermittlungsverfahren wegen derselben ...
- BVerfG, 10.08.2006 - 2 BvR 2324/04
Keine Verletzung der Rechtsweggarantie durch Ablehnung eines ...
- BVerfG, 23.01.2020 - 2 BvR 859/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines ...
- VerfGH Berlin, 23.08.2023 - VerfGH 3/22
Verletzung des Grundrechts auf effektive Strafverfolgung (Art 12 Abs 1 iVm Art 8 ...
- OLG Nürnberg, 27.07.2020 - Ws 590/20
Keine Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren bei Wiederaufnahme der ...
- VerfGH Bayern, 21.07.2022 - 58-VI-21
Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im ...
- OLG Koblenz, 28.04.2021 - 1 Ws 513/20
Strafanzeige gegen Sitzungspräsidenten wegen Äußerungen in Fernsehsitzung; ...
Querverweise
Auf § 174 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 177 (Kosten)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 9 (Konkurrierende Gerichtsbarkeit)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Einleitung des Verfahrens
- § 122 (Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Das Verfahren im ersten Rechtszug
- § 115 (Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens)