Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
| Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145) |
| Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 112 - 125) |
(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Steuerberaterkammer, gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Steuerberaterkammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2) 1Der Vorstand der Steuerberaterkammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen der Einstellung zugestimmt hatte.
(3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
schrift § 118Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 119Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 120Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 121Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer § 122(weggefallen) § 123Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter § 124Verlesen von Protokollen § 125Entscheidung
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Rechtsprechung zu § 115 StBerG
6 Entscheidungen zu § 115 StBerG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 04.11.2014 - 1 StO 2/13
Gerichtliche Entscheidung; Steuerberater
- BFH, 13.05.1964 - VII 58/63 U
Geltungsumfang der Vergünstigung einer erleichterten Steuerberaterprüfung
- OLG Celle, 17.06.1991 - StO 2/90
Steuerberatung; Antragsrecht einer Steuerberaterkammer im berufsgerichtlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.09.1999 - 9 S 769/99
Verwaltungsrechtsweg für Klage gegen mißbilligende Belehrung der ...
- BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84
"Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur ...
- BGH, 16.12.1991 - StbSt (R) 2/91
Besetzung des BGH-Steuerberatersenats bei Entscheidung außerhalb der ...
Querverweise
Auf § 115 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
- § 147 (Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens)