Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145) |
Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 112 - 125) |
(1) 1Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. 2Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten und den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der Zutritt gestattet. 2Der Zutritt ist ferner Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, Vertretern der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde und Vertretern der Steuerberaterkammer gestattet. 3Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind als Zuhörer zugelassen. 4Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.
Rechtsprechung zu § 122 StBerG
7 Entscheidungen zu § 122 StBerG in unserer Datenbank:
- FG Thüringen, 29.10.2008 - 3 K 69/07
Anspruch eines Klägers auf Erteilung einer Auskunft über das Ergebnis einer von ...
- BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des ...
- BGH, 24.04.1964 - StbSt (R) 1/63
Nachprüfbarkeit von Verwaltungsakten der Finanzbehörden im ...
- BGH, 03.05.1983 - StbSt (R) 1/83
Voraussetzungen für den Ausschluss eines Steuerbevollmächtigten von seinem Beruf ...
- BFH, 13.10.1983 - VII R 83/83
- BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62
Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter
- BGH, 28.06.1965 - StbSt (R) 1/65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die ...