Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145) |
Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 112 - 125) |
Zitiervorschläge
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1Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Steuerberaterkammer, welcher der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im Zeitpunkt der Beantragung der Einleitung des Verfahrens angehört. 2Die Verlegung der beruflichen Niederlassung nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammerbezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit.
Rechtsprechung zu § 112 StBerG
2 Entscheidungen zu § 112 StBerG in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 09.03.2012 - StL 25/11
Berufsrecht der Steuerberater: Berufspflichtverletzung bei Nichtvorlage des ...
- LG Hannover, 06.02.1979 - 44 StL 29/78