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Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
| Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145) |
| Erster Teilabschnitt - Allgemeines (§§ 105 - 111f) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Steuerberatungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
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In § 129 Absatz 1, § 134 Absatz 1, § 140 Absatz 1 und § 142 Nummer 1 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
§ 105Vorschriften für das Verfahren
§ 106Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuer-
bevollmächtigten § 107Verteidigung § 108Akteneinsicht § 109Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 110Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen § 111Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 111aBerufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungs-
gesellschaften § 111bVertretung von Berufsausübungs-
gesellschaften § 111cBesonderer Vertreter § 111dVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern § 111eVernehmung des gesetzlichen Vertreters § 111fBerufs- und Vertretungsverbot
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bevollmächtigten § 107Verteidigung § 108Akteneinsicht § 109Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 110Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen § 111Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 111aBerufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungs-
gesellschaften § 111bVertretung von Berufsausübungs-
gesellschaften § 111cBesonderer Vertreter § 111dVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern § 111eVernehmung des gesetzlichen Vertreters § 111fBerufs- und Vertretungsverbot
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