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Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
| Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145) |
| Fünfter Teilabschnitt - Das Berufs- und Vertretungsverbot (§§ 134 - 145) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Steuerberatungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
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Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
| 1. | wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder | |
| 2. | wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
§ 134Voraussetzung des Verbots
§ 135Mündliche Verhandlung
§ 136Abstimmung über das Verbot
§ 137Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 138Zustellung des Beschlusses
§ 139Wirkungen des Verbots
§ 140Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 141Beschwerde
§ 142Außerkrafttreten des Verbots
§ 143Aufhebung des Verbots
§ 144Mitteilung des Verbots
§ 145Bestellung eines Vertreters
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Querverweise
Auf § 142 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeines
- § 111f (Berufs- und Vertretungsverbot)