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Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
| Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145) |
| Fünfter Teilabschnitt - Das Berufs- und Vertretungsverbot (§§ 134 - 145) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Steuerberatungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StBerG/__paste_norm__.html)
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(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der zuständigen Steuerberaterkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 134Voraussetzung des Verbots
§ 135Mündliche Verhandlung
§ 136Abstimmung über das Verbot
§ 137Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 138Zustellung des Beschlusses
§ 139Wirkungen des Verbots
§ 140Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 141Beschwerde
§ 142Außerkrafttreten des Verbots
§ 143Aufhebung des Verbots
§ 144Mitteilung des Verbots
§ 145Bestellung eines Vertreters
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Rechtsprechung zu § 144 StBerG
Entscheidung zu § 144 StBerG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15
Assekuranzmakler; Aufgaben; Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Ausnahmezulassung; ...