Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Siebenter Abschnitt - Verordnungsermächtigung (§ 158) |
§ 158
Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhören der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen
| 1. | über | ||
| a) | das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung, der Befreiung von der Prüfung und der Erteilung verbindlicher Auskünfte, insbesondere über die Einführung von Vordrucken zur Erhebung der gemäß den §§ 36, 37a, 38 und 38a erforderlichen Angaben und Nachweise, | ||
| b) | die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete, die schriftliche und mündliche Prüfung, das Überdenken der Prüfungsbewertung, | ||
| c) | das Verfahren bei der Wiederholung der Prüfung, | ||
| d) | das Verfahren der Berufung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter; | ||
| 2. | über die Bestellung; | ||
| 3. | über das Verfahren bei der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft; | ||
| 4. | über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44, insbesondere über die Prüfungsgebiete, die Befreiung von der Prüfung und das Verfahren bei der Erteilung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"; | ||
| 5. | über Einrichtung und Führung des Berufsregisters sowie über Meldepflichten; | ||
| 6. | über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Mindesthöhe der Deckungssummen. | ||
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
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Rechtsprechung zu § 158 StBerG
62 Entscheidungen zu § 158 StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 08.05.2024 - VII B 5/23
Besetzung des Prüfungsausschusses in der Steuerberaterprüfung
- BFH, 16.01.2024 - VII R 24/22
Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der Steuerberaterprüfung
- BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81
Verfassungsmäßigkeit des § 158 Nr. 1 StBerG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 29.10.1985 - VII R 70/84
Steuerberaterprüfung - Einwendungen gegen Ablauf der Prüfung - Störungen - ...
- FG München, 25.02.2015 - 4 K 743/13
Gasthörer bei mündlicher Steuerberaterprüfung
- FG Niedersachsen, 17.05.2018 - 6 K 10/17
Führens des akademischen Titels "Dr." und Eintragung des Titels in das ...
- FG Köln, 19.11.2002 - 8 K 7737/01
Wirksamkeit der mündlichen Verkündung eines Prüfungsergebnisses der ...
- BFH, 30.11.1982 - VII R 96/82
Antrag auf Zulassung zur Prüfung - Frist - Steuerbevollmächtigtenprüfung - ...
- BFH, 30.11.1982 - VII R 9/82
Bestimmtheitsgebot - Berufsfreiheit - Verfassungsmäßigkeit
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 158 StBerG
| 04.01.1983 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 158 Nr. 1 Buchstabe b, c und d des Steuerberatungsgesetzes) | BGBl. I S. 32 |
Querverweise
Auf § 158 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Persönliche Voraussetzungen
- § 36 (Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung)