Steuerberatungsgesetz

   Dritter Teil - Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten (§§ 159 - 164)   
   Erster Abschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen (§ 159)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 159
Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung.

Rechtsprechung zu § 159 StBerG

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Querverweise

Auf § 159 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Steuerberaterordnung
        Voraussetzungen für die Berufsausübung
          Berufsausübungsgesellschaften
            § 50 (Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe)
Was ist das?

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