Steuerberatungsgesetz

   Dritter Teil - Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten (§§ 159 - 164)   
   Zweiter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten (§§ 160 - 164)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 160
Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 160 StBerG

41 Entscheidungen zu § 160 StBerG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 160 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Ausübung der Hilfe in Steuersachen
          Sonstige Vorschriften
            § 10a (Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen)
     
      Steuerberaterordnung
        Organisation des Berufs
          § 76 (Aufgaben der Steuerberaterkammer)
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