Steuerberatungsgesetz
| Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
| Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31) |
| Erster Unterabschnitt - Anerkennung und allgemeine Anforderungen (§§ 13 - 21) |
(1) 1Für jede Beratungsstelle ist eine natürliche Person als Leitung zu bestellen. 2Eine Person darf höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig leiten.
(2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
| 1. | zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören, | |
| 2. | eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss ihrer Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder | |
| 3. | mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden können. |
(3) 1Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die persönlich geeignet sind. 2Eine Bestellung darf insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person
Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2026 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 29.06.2026 | |
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
verfahren; Bezeichnung; Gebühr § 16Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 17Abwicklung schwebender Steuersachen § 18Satzung des Lohnsteuerhilfevereins § 19Beratungsstellen § 20Leitung einer Beratungsstelle § 21Vertreterversammlung
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Rechtsprechung zu § 20 StBerG
36 Entscheidungen zu § 20 StBerG in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 - 4 K 1038/22
Unzulässige Entgeltlichkeit von Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins bei ...
- BFH, 24.08.2010 - VII R 49/09
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die ...
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 1/09
Rücknahme der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein bei entgeltlichen Erwerb ...
- FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 1/09
- FG München, 29.09.2010 - 4 K 1849/07
Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Kostentragungspflicht
- FG Thüringen, 01.06.2005 - III 354/04
Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
- FG Brandenburg, 12.12.2001 - 2 K 2560/99
Steuerberatungssachen - § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO -; Widerruf der Anerkennung als ...
- BFH, 20.01.1987 - VII R 118/84
Lohnsteuerhilfeverein - Widerruf der Anerkennung - Datenverarbeitungsunternehmen ...
- FG Thüringen, 10.04.2002 - III 1193/01
Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein; Zweifel an einer ...
- BFH, 29.08.2001 - VII B 33/01
Anerkennung eines Lohnsteuerhilfeverein - Widerruf der Anerkennung - Aufhebung ...
- BFH, 28.11.1995 - VII R 5/94
Die Vorschriften über Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter von ...
Querverweise
Auf § 20 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
- § 160 (Bußgeldvorschriften)
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Beteiligung am Verfahren
- § 80 (Bevollmächtigte und Beistände)