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Steuerberatungsgesetz

   Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)   
   Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31)   
   Erster Unterabschnitt - Anerkennung und allgemeine Anforderungen (§§ 13 - 21)   
Gliederung
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§ 20
Leitung einer Beratungsstelle

(1) 1Für jede Beratungsstelle ist eine natürliche Person als Leitung zu bestellen. 2Eine Person darf höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig leiten.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

1. zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören,
2. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss ihrer Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden können.

(3) 1Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die persönlich geeignet sind. 2Eine Bestellung darf insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person

1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder
3. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026 (BGBl. I Nr. 197), in Kraft getreten am 01.09.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht29.06.2026BGBl. I Nr. 197
01.08.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
01.01.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung29.07.2009BGBl. I S. 2258
12.04.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes08.04.2008BGBl. I S. 666

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Rechtsprechung zu § 20 StBerG

36 Entscheidungen zu § 20 StBerG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 20 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Lohnsteuerhilfevereine
          Anerkennung und allgemeine Anforderungen
            § 17 (Abwicklung schwebender Steuersachen)
            § 19 (Beratungsstellen)
          Aufsicht
            § 28a (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
     
      Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
        § 160 (Bußgeldvorschriften)
    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Beteiligung am Verfahren
            § 80 (Bevollmächtigte und Beistände)
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