Steuerberatungsgesetz
| Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
| Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31) |
| Erster Unterabschnitt - Anerkennung und allgemeine Anforderungen (§§ 13 - 21) |
(1) Die Anerkennung erlischt durch
| 1. | Auflösung des Vereins, | |
| 2. | schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde oder | |
| 3. | Löschung aus dem Vereinsregister. |
(2) 1Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. 2Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
| 1. | der Lohnsteuerhilfeverein die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass er innerhalb einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist einen der genannten Vorschrift entsprechenden Zustand herbeiführt, | |
| 2. | die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht den in § 18 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen an die Satzung entspricht, | |
| 3. | der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist, wobei ein Vermögensverfall vermutet wird, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder | |
| 4. | eine sachgerechte Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist, wobei eine ordnungsgemäße Geschäftsführung insbesondere dann nicht vorliegt, wenn gegen die Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wird. |
(4) Vor einer Rücknahme oder einem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.
Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2026 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 29.06.2026 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
verfahren; Bezeichnung; Gebühr § 16Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 17Abwicklung schwebender Steuersachen § 18Satzung des Lohnsteuerhilfevereins § 19Beratungsstellen § 20Leitung einer Beratungsstelle § 21Vertreterversammlung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 16 StBerG
7 Entscheidungen zu § 16 StBerG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.07.2014 - II ZB 2/13
Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mit ...
- BGH, 18.07.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10
Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG
- BGH, 16.01.1981 - I ZR 29/79
Apotheken - Steuerberatungsgesellschaft
- BFH, 09.07.1964 - IV 427/62 U
Maßgeblichkeit der vollen Höhe der Gewerbesteuer für die Festsetzung des ...
- BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62
Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter
- VG Saarlouis, 09.03.2020 - 7 L 997/19
Vorläufige Dienstenthebung: Umfang der Sachprüfung im vorläufigen Verfahren
- BAG, 28.01.1966 - 3 AZR 374/65
Steuerberatungsgesellschaft - GmbH - Handelsgesellschaft - Vorschriften für ...
Querverweise
Auf § 16 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Schlussvorschriften
- § 164a (Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren)