Steuerberatungsgesetz
Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31) |
Erster Unterabschnitt - Aufgaben (§ 13) |
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.
(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.
Rechtsprechung zu § 13 StBerG
64 Entscheidungen zu § 13 StBerG in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 27.02.2020 - W 1 S 20.253
Untersagung einer Tätigkeit eines Finanzbeamten im Ruhestand als Berater für die ...
- BSG, 28.03.2019 - B 10 KG 1/18 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld ...
- FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 1/09
Rücknahme der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein bei entgeltlichen Erwerb ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.08.2010 - VII R 49/09
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die ...
- BFH, 24.08.2010 - VII R 49/09
- FG Niedersachsen, 25.07.2019 - 6 K 298/18
Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet ...
- FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 13 K 8105/21
Zur Berücksichtigung des Kindergeldes in der Bemessungsgrundlage für die ...
- FG München, 15.12.2010 - 4 K 2771/07
Kein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StBerG bei Gestattung eines ...
- FG Hamburg, 04.09.2006 - 2 K 171/05
Abgabenordnung: Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.11.2007 - IX R 62/06
Keine Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine bei selbständigen Einkünften in ...
- BFH, 14.11.2007 - IX R 62/06
- BFH, 16.12.1998 - I R 36/98
Gewinnerzielungsabsicht bei einem Lohnsteuerhilfeverein