Steuerberatungsgesetz
| Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
| Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12) |
| Vierter Unterabschnitt - Sonstige Vorschriften (§§ 8 - 12) |
1Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. 2Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 |
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Rechtsprechung zu § 12 StBerG
4 Entscheidungen zu § 12 StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 19.10.2016 - II R 44/12
Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft ...
- BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
Buchführungsprivileg
- BFH, 25.04.1995 - VII R 86/94
Zulässigkeit einer steuerlichen Hilfeleistung eines Arbeitnehmers für seinen ...
- FG Hessen, 18.01.2007 - 13 K 1124/06
Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen
Querverweise
Auf § 12 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Übergangsvorschriften
- § 157 (Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater)