Steuerberatungsgesetz
| Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
| Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12) |
| Vierter Unterabschnitt - Sonstige Vorschriften (§§ 8 - 12) |
(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, Lohnsteuerhilfevereine oder Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
| 1. | die Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung, | |
| 2. | die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, | |
| 3. | die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein, | |
| 4. | die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens, | |
| 5. | Maßnahmen der Aufsichtsbehörden über Lohnsteuerhilfevereine oder | |
| 6. | eine Untersagung nach § 3f oder § 7 Absatz 1. |
(2) 1Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2026 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 29.06.2026 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
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Rechtsprechung zu § 10 StBerG
26 Entscheidungen zu § 10 StBerG in unserer Datenbank:
- FG Thüringen, 29.10.2008 - 3 K 69/07
Kein Anspruch auf Auskunft über Behandlung und Ergebnis einer bei der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.07.2009 - VII B 252/08
Anspruch eines Bürgers auf Auskunftserteilung in berufsrechtlichen ...
- BFH, 20.07.2009 - VII B 252/08
- FG Baden-Württemberg, 04.12.2006 - 13 K 274/04
Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidestattlichen ...
- FG Münster, 17.12.2021 - 4 K 1605/19
Verstoß gegen das Steuergeheimnis durch Weiterleitung von Unterlagen an das ...
- BGH, 10.08.2001 - RiSt (R) 1/00
Voraussetzungen und Grundlagen für die Entfernung eines Richters aus dem Dienst
- BFH, 17.10.2006 - VII R 17/05
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Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 19.01.2005 - 2 K 3023/03
Lohnsteuerhilfeverein; Eintragung; Beratungsstelle; Zuverlässigkeit; Leiter der ...
- FG Düsseldorf, 19.01.2005 - 2 K 3023/03
- BFH, 01.06.1978 - VII R 99/77
Prüfung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung zur Prüfung - ...
- BFH, 14.12.1992 - X B 55/92
Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren
- BFH, 17.03.1964 - VII 225/63 U
Zulässigkeit einer Wiederbestellung