Steuerberatungsgesetz
Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12) |
Vierter Unterabschnitt - Sonstige Vorschriften (§§ 8 - 12) |
(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.
(2) 1Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. 2Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.
(3) Die in § 3 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.
(4) 1Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. 2Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. 3Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 8 StBerG
200 Entscheidungen zu § 8 StBerG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.2015 - I ZR 145/14
Mobiler Buchhaltungsservice - Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung als Buchhalter bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13
Mobiler Buchhaltungsservice - Wettbewerbsrecht: Irreführende Verwendung des ...
- OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13
- OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18
Unterlassung einer Werbung für Hilfe in Steuersachen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.12.2020 - I ZR 26/20
Steuerberater-LLP
- BGH, 27.05.2021 - I ZR 26/20
Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig (hier: Befugnis der LLP zur Werbung)
- LG Essen, 12.04.2018 - 43 O 106/17
Unterlassungsverpflichtung bzgl. des Anbietens der geschäftsmäßigen ...
- BGH, 10.12.2020 - I ZR 26/20
- OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 143/21
Unterlassung der Vermittlung von aufbereiteten Mandatsanfragen an Steuerberater ...
- OLG Frankfurt, 24.06.2021 - 6 U 84/20
Haftung eines Lohnsteuerhilfevereins für unlautere Werbemaßnahmen des ...
- OLG Dresden, 16.07.2021 - 14 U 319/21
Unterlassung des Anbietens von steuerlicher Beratung; Begriff des ...
- OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 LB 50/03
Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 8 StBerG
07.04.1982 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes und zu § 8 des Steuerberatungsgesetzes) | BGBl. I S. 545 |
Querverweise
Auf § 8 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Lohnsteuerhilfevereine
- Pflichten
- § 26 (Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine)