Steuerberatungsgesetz

   Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)   
   Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12)   
   Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung (§§ 5 - 7)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StBerG/6.html
§ 6 StBerG (https://dejure.org/gesetze/StBerG/6.html)
§ 6 StBerG
§ 6 Steuerberatungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StBerG/6.html)
§ 6 Steuerberatungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 6
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Rechtsprechung zu § 6 StBerG

226 Entscheidungen zu § 6 StBerG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 226 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 6 StBerG

17.10.1980Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4, § 6 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes)BGBl. I S. 2036

Querverweise

Auf § 6 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Ausübung der Hilfe in Steuersachen
          Verbot und Untersagung
            § 7 (Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen)
          Sonstige Vorschriften
            § 8 (Werbung)
     
      Steuerberaterordnung
        Organisation des Berufs
          § 86 (Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht