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Steuerberatungsgesetz

   Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)   
   Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12)   
   Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung (§§ 5 - 7)   
Gliederung
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§ 6
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt nicht für

1. das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das Erbringen dieser Tätigkeiten in der Verantwortung von Personen liegt, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, und
2. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen).

(2) 1Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nicht an Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen oder unter Anleitung einer der folgenden Personen erbracht wird:

1. eine Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist,
2. eine Person mit Befähigung zum Richteramt,
3. eine Person mit bestandener Steuerberaterprüfung,
4. eine Person, die von der Steuerberaterprüfung befreit worden ist,
5. eine Person mit bestandenem Wirtschaftsprüfungsexamen.

2Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung.

Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026 (BGBl. I Nr. 197), in Kraft getreten am 01.09.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht29.06.2026BGBl. I Nr. 197

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Rechtsprechung zu § 6 StBerG

234 Entscheidungen zu § 6 StBerG in unserer Datenbank:

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Alle 234 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 6 StBerG

17.10.1980Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4, § 6 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes)BGBl. I S. 2036

Querverweise

Auf § 6 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Ausübung der Hilfe in Steuersachen
          Verbot und Untersagung
            § 7 (Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung)
          Sonstige Vorschriften
            § 8 (Werbung)
     
      Steuerberaterordnung
        Organisation des Berufs
          § 85a (Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer)
Was ist das?

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