Steuerberatungsgesetz
Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12) |
Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung (§§ 5 - 7) |
(1) 1Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. 2Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) 1Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. 2Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.
(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass
1. | Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter", "Rechtsanwalt", "Wirtschaftsprüfer" oder "vereidigter Buchprüfer" führen, | |
2. | Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein", "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder unbefugt den Zusatz "und Partner", "Partnerschaft" (§ 2 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), "mit beschränkter Berufshaftung" oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Buchprüfungsgesellschaft" führen. |
(4) 1Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.
(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
19.07.2013 | Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer | 15.07.2013 | |
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 5 StBerG
279 Entscheidungen zu § 5 StBerG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22
"Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG
Zum selben Verfahren:
- BVerfG - 1 BvR 1042/23 (anhängig)
Verwaltungsrecht (Verfassungsbeschwerde betrifft die unentgeltliche ...
- OLG Celle, 10.03.2022 - 9 W 14/22
- BVerfG - 1 BvR 1042/23 (anhängig)
- FG Baden-Württemberg, 30.10.2019 - 4 K 1715/18
Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Ausschlusses selbständiger ...
- FG Niedersachsen, 25.07.2019 - 6 K 298/18
Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2023 - 31 A 3005/19
- OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16
Hilfeleistung in Steuersachen: Erstellung einer automatisierten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 28.04.2016 - 413 HKO 44/15
Dienstleistungsvertragsverhältnis: Nichtigkeit des Vertrages wegen unbefugter ...
- LG Hamburg, 28.04.2016 - 413 HKO 44/15
- VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 45-IV-21
- FG Münster, 17.12.2021 - 4 K 1605/19
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 5 StBerG
07.04.1982 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes und zu § 8 des Steuerberatungsgesetzes) | BGBl. I S. 545 |
17.10.1980 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4, § 6 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes) | BGBl. I S. 2036 |
Querverweise
Auf § 5 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeiten
- § 160 (Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 7 (Übergangsvorschrift zu § 13 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes)