Steuerberatungsgesetz

   Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)   
   Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12)   
   Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung (§§ 5 - 7)   
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Textdarstellung

  

§ 5
Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

(1) 1Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. 2Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) 1Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. 2Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter", "Rechtsanwalt", "Wirtschaftsprüfer" oder "vereidigter Buchprüfer" führen,
2. Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein", "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder unbefugt den Zusatz "und Partner", "Partnerschaft" (§ 2 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), "mit beschränkter Berufshaftung" oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Buchprüfungsgesellschaft" führen.

(4) 1Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.

(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz)10.08.2021BGBl. I S. 3436
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363
01.08.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
29.12.2020
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 202021.12.2020BGBl. I S. 3096
19.07.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer15.07.2013BGBl. I S. 2386
12.04.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes08.04.2008BGBl. I S. 666

Rechtsprechung zu § 5 StBerG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 5 StBerG

07.04.1982Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes und zu § 8 des Steuerberatungsgesetzes)BGBl. I S. 545
17.10.1980Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4, § 6 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes)BGBl. I S. 2036

Querverweise

Auf § 5 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Ausübung der Hilfe in Steuersachen
          Befugnis
            § 3a (Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen)
          Verbot und Untersagung
            § 6 (Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen)
            § 7 (Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen)
     
      Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
        Ordnungswidrigkeiten
          § 160 (Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen)
Was ist das?

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