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Steuerberatungsgesetz

   Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)   
   Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12)   
   Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung (§§ 5 - 7)   
Gliederung
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§ 5
Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

(1) 1Andere als die nach § 3 Satz 1, § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. 2Die nach § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) 1Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie der für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Stelle die für das Verfahren erforderlichen Informationen mitzuteilen. 2Das Bundesamt für Justiz unterrichtet eine Finanzbehörde, die eine Mitteilung nach Satz 1 gemacht hat, über den Ausgang des entsprechenden Bußgeldverfahrens.

(3) 1Werden den Finanzbehörden oder dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie der zuständigen Steuerberaterkammer diejenigen Informationen mitteilen, die zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. 2Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne des Satzes 1 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. 3Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat zuständige Steuerberaterkammer zuständig. 4Kann nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde.

(4) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter", "Rechtsanwalt", "Wirtschaftsprüfer" oder vereidigter "Buchprüfer" führen,
2. Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
a) entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führen,
b) entgegen § 2 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einen erforderlichen Zusatz nicht in den Namen einer Partnerschaft aufgenommen haben,
c) entgegen § 11 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" führen oder
d) entgegen § 133 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Buchprüfungsgesellschaft" führen.

(5) 1Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach den §§ 3a und 3c zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach den §§ 3d und 3e überschreiten.

(6) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht entgegen.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Vorschrift neugefaßt durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026 (BGBl. I Nr. 197), in Kraft getreten am 01.09.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2026
Änderung
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Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht29.06.2026BGBl. I Nr. 197
01.01.2025
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften10.03.2023BGBl. I Nr. 64
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz)10.08.2021BGBl. I S. 3436
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363
01.08.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
29.12.2020
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 202021.12.2020BGBl. I S. 3096
19.07.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer15.07.2013BGBl. I S. 2386
12.04.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes08.04.2008BGBl. I S. 666

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Rechtsprechung zu § 5 StBerG

288 Entscheidungen zu § 5 StBerG in unserer Datenbank:

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Alle 288 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 5 StBerG

07.04.1982Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes und zu § 8 des Steuerberatungsgesetzes)BGBl. I S. 545
17.10.1980Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4, § 6 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes)BGBl. I S. 2036

Querverweise

Auf § 5 StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Ausübung der Hilfe in Steuersachen
          Befugnis
            § 3a (Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen)
          Verbot und Untersagung
            § 6 (Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen)
Was ist das?

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