(1) 1Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. 2Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.
(4) 1Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. 2Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. 3Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz "Part" oder "PartG" enthalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 | |
| 19.07.2013 | Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer | 15.07.2013 |
vorschriften
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Rechtsprechung zu § 8 PartGG
133 Entscheidungen zu § 8 PartGG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 23.10.2024 - 16 U 139/23
Direktanspruch einer Partnerschaftsgesellschaft mbB gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17
Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - L 9 BA 43/20
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Honorararzt im Plankrankenhaus - ...
- BGH, 12.09.2019 - IX ZR 190/18
Umfang der Mithaftung eines Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft; ...
- FG Düsseldorf, 14.03.2017 - 13 K 3081/15
Zwischenschaltung einer teilrechtsfähigen Personengesellschaft schädlich für das ...
- OLG München, 22.09.2021 - 7 U 2434/20
Erstreckung der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils zugunsten einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 18.03.2020 - 23 O 11062/18
Abfindung, Rechtsanwaltskosten, Abtretung, Mahnkosten, Auslegung, ...
- LG München I, 18.03.2020 - 23 O 11062/18
- FG Hessen, 10.05.2022 - 4 K 214/22
Rechtmäßigkeit der Schätzungsbescheide für die Körperschaftssteuer und ...
- BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16
Übertragung eines Teils der Beteiligungsrechte auf einen Mitgesellschafter ohne ...
Querverweise
Auf § 8 PartGG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Verbot und Untersagung
- § 5 (Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 54 (Berufshaftpflichtversicherung)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 PartGG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- §§ 421 ff. (Gesamtschuldner) (zu § 8 I 1)