(1) 1Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. 2Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. 3Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeichnung "Partnerschaft" oder "und Partner" einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen.
(2) 1Die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der Partner und der Abwickler muss erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. 2Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. 3Die Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums bereits eingetragener Partner muss erst bei einer Anmeldung und Eintragung bezüglich eines der Partner erfolgen.
(3) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Partnerschaftsregister eingereicht werden können. 2Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. 3Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Hinweis der Redaktion:Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ist gem. Art. 9 des Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1744) am 1.7.1995 in Kraft getreten.
Fassung aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.11.2006 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
15.12.2001 | Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) | 10.12.2001 |
vertrag § 4Anmeldung der Partnerschaft § 5Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften § 6Rechtsverhältnis der Partner untereinander § 7Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung § 8Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft § 9Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft § 10Liquidation der Partnerschaft; Nachhaftung § 11Übergangs-
vorschriften
Rechtsprechung zu § 11 PartGG
39 Entscheidungen zu § 11 PartGG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.04.2021 - II ZB 13/20
Firmenzusatz "partners" ist zulässig!
- OLG Hamburg, 10.05.2019 - 11 W 35/19
Eintragung eine GmbH mit den Zusatz "partners"
- KG, 17.09.2018 - 22 W 57/18
Handelsregistersache: Verwendung der Bezeichnung "Partners" in der Firma einer ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2011 - 2 AGH 9/11
Zulässigkeit der Bezeichnung "B & Partner Rechtsanwälte" für eine Gesellschaft ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12
Anwaltliches Berufsrecht: Verbot der Bezeichnung einer Sozietät als "& Partner ...
- BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12
- AGH Niedersachsen, 06.12.2017 - AGH 33/16
Sozietätsrecht: Unzulässige Firmierung einer Rechtsanwaltsgesellschaft
- KG, 27.04.2004 - 1 W 180/02
Führung des Zusatzes "Partners" durch eine Gesellschaft in einer anderen ...
- LG Koblenz, 14.05.2003 - 3 HKT 1/03
Reichweite des Firmennamen-Bestandsschutzes nach dem PartGG
- OLG Koblenz, 09.06.2015 - 5 U 1412/14
Ansprüche unter den Partnern einer Anwaltssozietät bei Geschäftsunfähigkeit eines ...
- BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 17/03
Bestandsschutz für GmbH-Firmenzusatz "und Partner" - Änderung der ...
Querverweise
Auf § 11 PartGG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 18 (Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 200 (Firma oder Name des Rechtsträgers)