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§ 113 VVG n.F. entspricht: § 158b VVG a.F., § 158k VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124)   
   Abschnitt 2 - Pflichtversicherung (§§ 113 - 124)   
Gliederung
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§ 113
Pflichtversicherung

(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.

(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt.

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Rechtsprechung zu § 113 VVG

82 Entscheidungen zu § 113 VVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 113 VVG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 113 VVG:

    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 
      Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
        § 12 I Nr. 3 (Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung) (zu §§ 113 ff)
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