Pflichtversicherungsgesetz
| Abschnitt 1 - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7) |
(1) § 1 gilt nicht für
| 1. | die Bundesrepublik Deutschland, | |
| 2. | die Länder, | |
| 3. | die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern, | |
| 4. | die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören, | |
| 5. | juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten. |
(2) 1Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. 2Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. 3Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. 4§ 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt in diesem Fall entsprechend. 5Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 5a Absatz 2 sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden. 6Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.04.2024 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 11.04.2024 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen | 01.04.2015 | |
| 01.01.2008 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 | |
| 18.12.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 10.12.2007 | |
| 01.01.2003 | Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 10.07.2002 |
ermächtigungen § 5Zugelassene Versicherer, Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss § 5aDauer des Versicherungsverhältnisses, Kündigungsfiktion § 5bVersicherungs-
bestätigung; Angaben über den bestellten Vertreter § 5cBescheinigung über den Schadenverlauf § 5dMindestumfang des Versicherungs-
schutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungs-
ermächtigung § 6Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge § 7Durchführungsregelungen; Verordnungs-
ermächtigung
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Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 2 PflVG verweisen folgende Vorschriften:
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 3 (Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten)
- Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds
- § 23 (Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Anstalt; Verordnungsermächtigung)
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 19 (Deckungsvorsorge)