Pflichtversicherungsgesetz
| Abschnitt 1 - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7) |
1Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. 2Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.04.2024 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 11.04.2024 | |
| 01.01.2008 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 | |
| 01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
ermächtigungen § 5Zugelassene Versicherer, Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss § 5aDauer des Versicherungsverhältnisses, Kündigungsfiktion § 5bVersicherungs-
bestätigung; Angaben über den bestellten Vertreter § 5cBescheinigung über den Schadenverlauf § 5dMindestumfang des Versicherungs-
schutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungs-
ermächtigung § 6Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge § 7Durchführungsregelungen; Verordnungs-
ermächtigung
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Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren: alleinige Haftung
- BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22
Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen im Mahnverfahren
Querverweise
Auf § 3 PflVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 3 PflVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 426 I 1 (Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang) (zu § 3 Nr. 9)