Rechtsprechung
   BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,345
BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22 (https://dejure.org/2023,345)
BayObLG, Entscheidung vom 09.01.2023 - 102 AR 150/22 (https://dejure.org/2023,345)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Januar 2023 - 102 AR 150/22 (https://dejure.org/2023,345)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,345) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 21, § 35, § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 4, § 329 Abs. 2 S. 1, § 690 Abs. 1 Nr. 5, § 696 Abs. 3; VVG § 86 Abs. 1, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 830 Abs. 1 S. 2; StVG § 20
    Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen im Mahnverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
    Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts; Formlose Abgabe eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts; Formlose Abgabe eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20

    Verspäteter Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes bei Streitgenossen

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22
    In diesen Fällen kann der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO noch mit der Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 2 ZPO) gestellt oder - bei Unkenntnis über das für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht - zumindest angekündigt und sodann unverzüglich nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013, X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531 Rn. 7 f.; BayObLG, Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 14/20, NJW-RR 2020, 1263 Rn. 17; Seibel in Zöller, ZPO, § 696 Rn. 15, § 697 Rn. 2).

    Auf diese Weise hat es ein Anspruchsteller, der mehrere Personen wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in Anspruch nimmt, trotz getrennter Mahnverfahren in der Hand zu entscheiden, ob er gegen diese in einem gemeinsamen oder in getrennten Prozessen vorgehen möchte (vgl. BayObLG NJW-RR 2020, 1263 Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2017, 21 SA 25/17, NJW-RR 2017, 1276 Rn. 17).

  • BGH, 13.07.1987 - II ZR 188/86

    Inanspruchnahme einer US-Brokerfirma; Internationaler Gerichtsstand der

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22
    Als Niederlassung wird allgemein jede von dem Inhaber an einem anderen Ort als dem seines (Wohn-)Sitzes für eine gewisse Dauer eingerichtete, auf seinen Namen und für seine Rechnung und selbständig betriebene, aus eigener Entscheidung zum Abschluss von Geschäften und Handeln berechtigte Geschäftsstelle verstanden (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1987, II ZR 188/86, NJW 1987, 3081 [juris Rn. 17]).

    Entscheidend ist dabei nicht das innere Verhältnis zum Hauptunternehmen, sondern ob nach außen der Anschein einer selbständig tätigen Außenstelle erweckt wird (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2011, X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 [juris Rn. 20]; NJW 1987, 3081 [juris Rn. 16]; BayObLG, Beschluss vom 20. März 2019, 1 AR 6/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 14. Dezember 1988, AR 1 Z 90/88, MDR 1989, 459 [juris Rn. 9]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 21 Rn. 8; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 21 Rn. 3).

  • OLG München, 23.11.2006 - 31 AR 138/06

    Bezeichnung des streitigen Gerichts bei Wohnsitzverlegung des Beklagten während

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22
    Hierzu hat sich das Landgericht München I auf die Fundstellen "Thomas/Putzo, 43. Aufl. 2022, § 696 ZPO, Rdnr. 13; OLG München MDR 2007, 1154" bezogen.

    Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn erst nach dem gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5, § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt ein Wahlrecht entstanden ist (OLG München, Beschluss vom 23. November 2006, 31 AR 138/06, juris Rn. 7; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, a. a. O. Rn. 13).

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2015 - 5 Sa 83/14

    Bindungswirkung eines nicht verkündeten Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22
    Das erfordert, dass die entsprechenden Entscheidungen durch Bekanntgabe an alle Parteien wirksam geworden sind, § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997, XII ARZ 13/97, NJW-RR 1997, 1161 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 22. Februar 1995, XII ARZ 2/95, NJW-RR 1995, 641 [juris Rn. 11]; BayObLG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 AR 28/20, juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2015, 5 Sa 83/14, juris Rn. 8; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 35; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 12).

    Mangels rechtskräftiger Unzuständigkeitserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO stellt die Abgabe des Landgerichts München I eine bloße Aktenübersendung an das Landgericht Hannover dar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2015, 5 Sa 83/14, juris Rn. 10).

  • BGH, 17.09.2013 - X ARZ 423/13

    Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts nach vorausgegangenem Mahnverfahren

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22
    In diesen Fällen kann der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO noch mit der Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 2 ZPO) gestellt oder - bei Unkenntnis über das für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht - zumindest angekündigt und sodann unverzüglich nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013, X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531 Rn. 7 f.; BayObLG, Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 14/20, NJW-RR 2020, 1263 Rn. 17; Seibel in Zöller, ZPO, § 696 Rn. 15, § 697 Rn. 2).
  • LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17

    Spätehenklausel - Hinterbliebenenversorgung - unmittelbare Benachteiligung wegen

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22
    Auf diese Weise hat es ein Anspruchsteller, der mehrere Personen wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in Anspruch nimmt, trotz getrennter Mahnverfahren in der Hand zu entscheiden, ob er gegen diese in einem gemeinsamen oder in getrennten Prozessen vorgehen möchte (vgl. BayObLG NJW-RR 2020, 1263 Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2017, 21 SA 25/17, NJW-RR 2017, 1276 Rn. 17).
  • BGH, 03.03.1983 - I ARZ 682/82

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts in einer

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22
    § 32 ZPO gilt auch für im Wege der Legalzession nach § 86 VVG übergegangene Ansprüche (Toussaint in BeckOK ZPO, § 32 Rn. 6) und den Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG (BGH, Beschluss vom 3. März 1983, NJW 1983, 1799 [juris Rn. 4] zu § 3 Nr. 1 PflVG a F.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 32 Rn. 2; Toussaint in BeckOK ZPO, § 32 Rn. 6).
  • OLG Hamm, 07.06.2017 - 32 SA 25/17

    Unzulässige Gerichtsstandbestimmung; fortgeschrittenes Verfahrensstadium;

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22
    Auf diese Weise hat es ein Anspruchsteller, der mehrere Personen wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in Anspruch nimmt, trotz getrennter Mahnverfahren in der Hand zu entscheiden, ob er gegen diese in einem gemeinsamen oder in getrennten Prozessen vorgehen möchte (vgl. BayObLG NJW-RR 2020, 1263 Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2017, 21 SA 25/17, NJW-RR 2017, 1276 Rn. 17).
  • BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 14/20

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei der Nichtleistungskondiktion

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22
    In diesen Fällen kann der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO noch mit der Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 2 ZPO) gestellt oder - bei Unkenntnis über das für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht - zumindest angekündigt und sodann unverzüglich nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013, X ARZ 423/13, NJW-RR 2013, 1531 Rn. 7 f.; BayObLG, Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 14/20, NJW-RR 2020, 1263 Rn. 17; Seibel in Zöller, ZPO, § 696 Rn. 15, § 697 Rn. 2).
  • BGH, 10.07.1975 - II ZR 56/74

    Ermittlung der deutschen internationalen Zuständigkeit für einen Rechtsstreit -

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22
    Der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 Abs. 1 ZPO setzt überdies voraus, dass die Klage auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug, d. h., dass sie eine Beziehung zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1975, II ZR 56/74, NJW 1975, 2142 [juris Rn. 11]; Toussaint in BeckOK ZPO, § 21 Rn. 5 ff.).
  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 253/13

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatz bei Beschädigung durch Brand am

  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

  • BGH, 05.02.2009 - III ZR 164/08

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen

  • BGH, 17.11.2022 - VII ZR 93/22

    Gerichtliches Mahnverfahren: Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung

  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag -

  • BGH, 04.06.1997 - XII ARZ 13/97

    Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung; Ersatzzustellung in der Wohnung

  • BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 64/21

    Ausnahmsweise fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • BGH, 22.02.1995 - XII ARZ 2/95

    Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Mitteilung eines nicht verkündeten

  • BayObLG, 26.07.2022 - 102 AR 65/22

    Bindender Verweisungsbeschluss

  • BayObLG, 19.05.2020 - 1 AR 28/20

    Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses mangels Zustellung an den

  • BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 6/19

    Gerichtsstand bei Klagen gegen mehrere Rechtsanwälte einer überörtlichen Kanzlei

  • BayObLG, 14.12.1988 - AR 1 Z 90/88

    Geschäftslokal der Agentur, Niederlassung einer Bausparkasse

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2010 - W (Kart) 8/10

    Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen aus

  • OLG Hamm, 16.08.2019 - 32 SA 50/19

    Gerichtsstandbestimmung; rechtliches Gehör; Verweisung; unverbindlich

  • BayObLG, 02.12.2021 - 101 AR 163/21

    Keine Bestimmung des zuständigen Gerichts, solange lediglich ein Gericht seine

  • BayObLG, 20.07.2023 - 101 AR 150/23

    Bindungswirkung einer Gerichtsstandswahl

    Ausgeübt wird die Wahl durch Bezeichnung des gewählten Gerichts in der Klageschrift und Einreichung bei diesem (Toussaint in BeckOK ZPO, § 35 Rn. 5; Schultzky in Zöller, ZPO, § 35 Rn. 2) bzw. im Fall eines Mahnverfahrens durch die in den Mahnantrag aufzunehmende Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist (BayObLG, Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23).

    Mit Zustellung des entsprechend ausgefertigten Mahnbescheids - hier am 12. Oktober 2021 - wurde diese Wahl verbindlich und unwiderruflich (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993, X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273 [juris Rn. 2]; BayObLG, Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23).

    Ein tatsächlich bestehendes Wahlrecht ist zu diesem Zeitpunkt - vorbehaltlich eines, hier nicht vorliegenden, abweichenden Antrags der Parteien - bereits ausgeübt und erloschen und kann nicht mehr durch Abgabe- oder Verweisungsantrag ausgeübt werden (BayObLG, Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23).

    Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt zwar auch dann in Betracht, wenn erst nach dem gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5, § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt ein Wahlrecht entstanden ist (BayObLG, Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23 m. w. N.) oder wenn zwar bereits ein Wahlrecht bestand, die Klagepartei von den das Wahlrecht begründenden Tatsachen zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht vorwerfbar, d. h. nicht auf mangelhafter Prozessvorbereitung beruhend, keine Kenntnis hatte (BayObLG, Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23 m. w. N.).

  • BayObLG, 30.08.2023 - 102 AR 33/23

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung der Wahl des örtlich

    Ausgeübt wird die Wahl durch Bezeichnung des gewählten Gerichts in der Klageschrift und Einreichung bei diesem (Toussaint in BeckOK ZPO, 49. Ed. Stand 1. Juli 2023, § 35 Rn. 5; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 35 Rn. 2) bzw. im Fall eines Mahnverfahrens durch die in den Mahnantrag aufzunehmende Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist (BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 44; Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23).

    Mit Zustellung des entsprechend ausgefertigten Mahnbescheids an die Beklagte am 10. August 2019 wurde diese Wahl verbindlich und unwiderruflich (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993, X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273 [juris Rn. 2]; BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 45; Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23).

    Ein tatsächlich bestehendes Wahlrecht ist zu diesem Zeitpunkt - vorbehaltlich eines, hier nicht vorliegenden, abweichenden Antrags der Parteien - bereits ausgeübt und erloschen und kann nicht mehr durch Abgabe- oder Verweisungsantrag ausgeübt werden (BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 45; Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23).

    Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt zwar auch dann in Betracht, wenn erst nach dem gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5, § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt ein Wahlrecht entstanden ist oder wenn zwar bereits ein Wahlrecht bestand, die Klagepartei von den das Wahlrecht begründenden Tatsachen zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht vorwerfbar, d. h. nicht auf mangelhafter Prozessvorbereitung beruhend, keine Kenntnis hatte (BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 46; Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23 m. w. N.).

  • BayObLG, 20.07.2023 - 101 AR 150/23e

    Prozessrecht

    Ausgeübt wird die Wahl durch Bezeichnung des gewählten Gerichts in der Klageschrift und Einreichung bei diesem (Toussaint in BeckOK ZPO, § 35 Rn. 5; Schultzky in Zöller, ZPO, § 35 Rn. 2) bzw. im Fall eines Mahnverfahrens durch die in den Mahnantrag aufzunehmende Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist (BayObLG, Beschl. v. 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23).

    Mit Zustellung des entsprechend ausgefertigten Mahnbescheids - hier am 12. Oktober 2021 - wurde diese Wahl verbindlich und unwiderruflich (BGH, Beschl. v. 19. Januar 1993, X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273 [juris Rn. 2]; BayObLG, Beschl. v. 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23).

    Ein tatsächlich bestehendes Wahlrecht ist zu diesem Zeitpunkt - vorbehaltlich eines, hier nicht vorliegenden, abweichenden Antrags der Parteien - bereits ausgeübt und erloschen und kann nicht mehr durch Abgabe- oder Verweisungsantrag ausgeübt werden (BayObLG, Beschl. v. 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23).

    Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt zwar auch dann in Betracht, wenn erst nach dem gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5, § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt ein Wahlrecht entstanden ist (BayObLG, Beschl. v. 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23 m. w. N.) oder wenn zwar bereits ein Wahlrecht bestand, die Klagepartei von den das Wahlrecht begründenden Tatsachen zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht vorwerfbar, d. h. nicht auf mangelhafter Prozessvorbereitung beruhend, keine Kenntnis hatte (BayObLG, Beschl. v. 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris Rn. 23 m. w. N.).

  • BayObLG, 22.02.2024 - 102 AR 247/23

    Antragsgegner, Gesetzlicher Ausgleichsanspruch, Haftpflichtversicherer,

    § 32 ZPO gilt auch für im Wege der Legalzession nach § 86 VVG auf die Antragstellerin übergegangene deliktische Ansprüche der Eigentümerin gegen den Antragsgegner zu 2) (BayObLG, Beschluss vom 9. Januar 2023, 102 AR 150/22, juris 29; Toussaint in BeckOK ZPO, § 32 Rn. 6), wie sie vorliegend streitgegenständlich sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht